Liebe Sportfreundinnen und Sportfreunde, 

es folgen wieder aktuelle Informationen rund um die Corona-Krise und deren Auswirkungen auf den Vereinssport.

 

1. Indoorsport ab 26.05.2020 wieder möglich 

Der Hamburger Senat hat heute eine erneute weitere Änderung der Eindämmungsverordnung beschlossen, durch die der Sportbetrieb in der Hansestadt nun fast uneingeschränkt und unter Auflagen wieder aufgenommen werden kann. 

Durch den Neuerlass vom 26.05.2020 ist ab sofort neben der Benutzung von öffentlichen, schulischen und privaten Sportanlagen im Freien auch die Nutzung von geschlossenen Räumen für den Sportbetrieb möglich. 

Somit stehen u.a. auch die öffentlichen Sporthallen in Hamburg wieder für eine vereinssportliche Nutzung zur Verfügung (-> wir bitten hier Vereine noch um etwas Geduld, da momentan die Durchführungsmaßnahmen zur Wiederaufnahme des Vereinssportbetriebs in den öffentlichen Sporthallen der Freien und Hansestadt Hamburg fertiggestellt werden).

Zusammenfassend gilt nun:

Der Sportbetrieb auf öffentlichen, schulischen und privaten Sportanlagen ist demnach zulässig, wenn die Sportausübung und der Trainingsbetrieb kontaktfrei durchgeführt werden und Sportler*innen einen Mindestabstand von 1,5m einhalten.
In geschlossenen Räumen, wie Fitness- und Sportstudios, wo beim Trainieren die Atemfrequenz erhöht ist und damit ein höheres Risiko der Tröpfcheninfektion besteht, gilt ein Mindestabstand von 2,5m bei der Sportausübung. Der Abstand zwischen den Geräten ist entsprechend zu gewährleisten. Zudem ist sicherzustellen, dass die Räume ausreichend belüftet werden, um das Infektionsrisiko zu reduzieren.
Umkleide- und Duschräume dürfen jeweils nur einzeln, d.h. von einer Person zeitgleich genutzt werden. Die Duschen und Umkleideräume sind zudem mehrmals täglich zu reinigen.
Türen, Türgriffe oder andere Gegenstände, die häufig berührt werden, müssen auch mehrmals täglich gereinigt werden.
Auch die Sportgeräte sind nach jedem Gebrauch zu reinigen.
Die Nutzung angeschlossener Wellness- und Saunabereiche bleibt untersagt.

Alle Anbieter, Betreiber und Vereine sind zudem aufgefordert, ein Schutzkonzept zu erstellen, um das Infektionsrisiko der anwesenden Personen durch geeignete technische und organisatorische Vorkehrungen zu reduzieren. Das gilt unabhängig davon, ob die Sportausübung im Freien oder in geschlossenen Räumen stattfindet. So ist der Zugang zur Sportanlage so zu gestalten, dass alle anwesenden Personen einen Abstand von 1,5m im Freien bzw. 2,5m bei der Sportausübung in geschlossenen Räumen zueinander einhalten und keine Ansammlungen von Personen entstehen. Darüber hinaus müssen die Kontaktdaten aller Sportlerinnen und Sportler unter Angabe des Datums erfasst und für vier Wochen aufbewahrt werden, um etwaige Infektionsketten nachvollziehen zu können.

Das Schutzkonzept ist auf Nachfrage vorzuhalten. Es wird außerdem dringend empfohlen, die sportartenspezifischen Konzepte der jeweiligen Sportfachverbände zu berücksichtigen. Diese finden Sie hier:

 

https://www.dosb.de/medien-service/coronavirus/sportartspezifische-uebergangsregeln/?%C3%9Cbergangsregeln= 



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